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Die Schlussfeststellung gemäß Abschnitt 11 der ÖNORM B2110:2013 dürfte in der Neuauflage entfallen

EditorialHermann WenuschZRB 2022, 73 Heft 3 v. 21.11.2022

Seit sehr langer Zeit haben die verschiedenen Ausgaben der ÖNORM B2110 eine Schlussfeststellung vorgesehen – in der aktuellen Ausgabe 2013 beschäftigt sich ein eigener Abschnitt damit. Eine solche Schlussfeststellung hat – bei Vereinbarung der ÖNORM B2110 – stattzufinden, wenn sie von einem Vertragspartner bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt wird.

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