Oder: Die Krux mit „können“ und „dürfen“
In OGH 6 Ob 113/20s ist es um folgenden Sachverhalt gegangen: Bei einem aus drei Abschnitten bestehenden Bauvorhaben hat der Bauunternehmer eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB begehrt, nachdem es beim ersten Bauabschnitt zu verzögerten Zahlungen des Bauherrn gekommen ist. Der Bauherr hat als Sicherstellung eine Bankgarantie beigebracht.