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Architektenhonorar als Prozentsatz der Nettoherstellungskosten

JudikaturHermann WenuschZRB 2020, 127 Heft 4 v. 15.11.2020

Deskriptoren: Architektenhonorar; Kostenvoranschlag.

§ 1170a ABGB

Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG.

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