Deskriptoren: Bankgarantie; Rechtsmissbrauch; Garantievertrag; Inanspruchnahme; Sicherstellung; Fälligkeit Schlussrechnung; Zweckwidrigkeit; Abruf zu vertragsfremdem Zwecke.
„extend or pay“, § 1170b ABGB
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Der Rechtsmissbrauch muss vom die Leistung verweigernden Garanten eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden.