Die ÖNORM B 2110:2013 sieht in Pkt 7.1. ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bauherrn vor. Dieses beschränkte Leistungsänderungsrecht wird manchmal einzelvertraglich extrem ausgeweitet, sodass es an das umfassende Leistungsänderungsrecht heranreicht, das der Wortlaut des § 1 (3) VOB/B:2016 einzuräumen scheint. Soweit ersichtlich wurde noch nie hinterfragt, ob solche Leistungsänderungsrechte überhaupt gültig sind.