Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Verhandlungsprotokoll aufzunehmen. Darin werden der Gang und Inhalt der jeweiligen Tagsatzungen (der „Verhandlungen“) beurkundet. Es sind insbesondere das Vorbringen, die Erklärungen (insbesondere Anerkenntnisse, Verzichte sowie Klagsausdehnungen und -einschränkungen), die Beweisergebnisse (vor allem Parteien- und Zeugenaussagen) sowie die Anträge der Parteien und anfechtbare Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts zu protokollieren. Daneben ist auch der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens und des Prozessprogramms zu protokollieren.