Deskriptoren: Schadenersatz; Wegehalter.
§ 1319a ABGB
Bei einer auf einem Privatgrund gelegenen Fläche – etwa in Innenhöfen – ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a ABGB vorliegt.