Deskriptoren: Widersprüchlicher Vertrag; Warnpflicht; Sowieso-Kosten.
§ 1168a ABGB
Beim Verbesserungsanspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf des Gewährleistungsrechts, der nur bei Verletzung einer primären Vertragspflicht in Betracht kommt. Eine solche Vertragspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Widersprüchlichkeit des Vertrags durch einen Rechtsbehelf des Irrtumsrechts saniert ist.