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Zur Warnpflicht des Werkunternehmers bei Übernahme „fremder“ Gewerke

JudikaturHermann WenuschZRB 2020, 61 Heft 2 v. 15.6.2020

Deskriptoren: Werkvertrag; Warnpflicht; Stoff; Baugrund; Vorleistung.

§ 1168a ABGB

Nach § 1168a ABGB ist, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt, der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.

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