Hermann Wenusch
Fast regelmäßig kommt es bei Bauvorhaben zu irgendwelchen Änderungen. Der betroffene Bauunternehmer reagiert darauf fast immer mit einem „Nachtragsangebot“ weil er fürchtet, ansonsten wegen einer Verletzung seiner „Prüf- und Warnpflicht“ seines Entgelts verlustig zu gehen (dass diese Meinung schon im Grundsatz verfehlt ist, weil die Warnpflicht nur technische Aspekte betrifft, sei hier einmal dahin gestellt – vielleicht handelt es sich ja ohnehin bloß um eine Falschbezeichnung, weil eine vereinbarte Mitteilungspflicht gemeint ist).