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Der Gläubigerverzug

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2020, III Heft 1 v. 15.3.2020

Von „Gläubigerverzug“ (oder auch „Annahmeverzug“) spricht man, wenn der Gläubiger die Leistung nicht annimmt, obwohl sie vom Schuldner vereinbarungsgemäß („zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise“) angeboten wurde. Anders als der Schuldner, verletzt er dadurch aber keine Pflicht, sondern bloß eine „Obliegenheit“. Im Gegensatz zu einer Pflichtverletzung ist eine Obliegenheitsverletzung nicht rechtswidrig, weshalb daraus keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können. Es kann aber auch eine Annahmepflicht vereinbart werden. Ein Verzug des Gläubigers befreit diesen natürlich nicht von seiner eigenen Leistungspflicht (hinsichtlich der „Gegenleistung“ ist er ja selbst Schuldner).

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