Nach dem Abfertigungsrecht des ArbAbfG war eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für einen Abfertigungsanspruch. In der Bauwirtschaft, die saisonalen Schwankungen unterliegt, hätten daher viele Arbeiter keinen solchen Anspruch gehabt. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber 1987 eine sondergesetzliche Regelung geschaffen. Seit der Einführung des neuen Abfertigungsrechts (BMSVG) handelt es sich dabei um auslaufendes Altrecht – allerdings mit Besonderheiten.