Deskriptoren: Einheitspreisvertrag; Nachtrag; Zusatz; Hauptvertrag ÖNORM B 2110.
FAGG
Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob äußerlich getrennte Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann.