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Kurzzeitvermietungen: Airbnb & Co im rechtlichen „Graubereich“?

AufsätzeDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2018, 46 Heft 2 v. 1.6.2018

Die Vermittlung von Unterkünften „von Privat an Privat“ ist in aller Munde. Airbedandbreakfast, kurz: Airbnb11Laut Wikipedia ist Airbnb ein 2008 im kalifornischen Silicon Valley gegründeter Community-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften, ähnlich einem Computerreservierungssystem. Sowohl private als auch gewerbliche Vermieter vermieten ihr ‚Zuhause‘ oder einen Teil davon unter Vermittlung des Unternehmens, jedoch ohne dass Airbnb rechtliche Verpflichtungen übernimmt. Von der Gründung im Jahr 2008 bis zum Juni 2012 wurden nach Angaben des Unternehmens mehr als zehn Millionen Übernachtungen über Airbnb gebucht., wird als die Alternative zum Hotel gehandelt, weil individueller, günstiger, hipper. Zu Deutsch: Luftmatratze und Frühstück. Aber: Darf man das einem Übernachtungsgast in Österreich (gegen Entgelt) bieten? Darf man seine Wohnung während eines eigenen Urlaubs (und dadurch bedingtem Leerstand) an Touristen vermieten? Ist Airbnb gar ein Geschäftsmodell, um die Fesseln des MRG zu sprengen und „mehr“ aus einem Zinshaus rauszuholen?

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