Gemäß § 9 Abs 1 BauKG kann ein Bauherr seine Pflichten nach § 3 (Bestellung von Koordinatoren), § 4 Abs 1 (Berücksichtigung der der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG in der Vorbereitungsphase), § 6 (Erstellung einer Vorankündigung), § 7 (Erstellung eines SiGe-Plans) und § 8 (Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk) „dem“ Projektleiter übertragen.