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Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 3)

PraktischesWissenswertes und AktuellesGerhard CechZRB 2017, XVII Heft 3 v. 1.9.2017

Nachbarn haben ihre Parteistellung in einem Bauverfahren verloren, weil sie keine Einwendungen bei der Bauverhandlung erhoben haben. Durch Änderungen des Projekts haben sie aber nun den Eindruck, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. Was können Sie tun?

Wenn der Bauherr nicht von sich aus die Änderungen zu Bewilligung bei der Baubehörde einreicht, muss zunächst die Baubehörde feststellen, dass das Gebäude abweichend von der Baubewilligung gebaut wird, entweder in Form einer Baueinstellung, wenn noch gebaut wird, oder in Form eines Abtragungsauftrages, wenn die Bauführung schon beendet ist. Nach manchen Bauordnungen steht Anrainern ein durchsetzbares Recht auf Erlassung eines solchen Bauauftrages zu, wenn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (zB auf Einhaltung der Gebäudehöhe oder der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit) beeinträchtigt sind.11VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238 zur Nö BauO. Sonst hat der Nachbar keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren,22VwGH 15.3.2011, 2008/05/0171 zur BO für Wien. sondern hat die Baubehörde von Amts wegen vorzugehen, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist und eine Untätigkeit Amtsmissbrauch darstellen würde.

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