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Und immer, immer wieder: Der verdeckte/versteckte/geheime Mangel (auch: „Anlagemangel“11In der Judikatur taucht das Phänomen, des „geheimen Mangels“ auch als „Anlagemangel“ auf: ZB OGH 24.02.2009, 9 Ob 3/09w: „Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe [...]. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, es genügt aber gerade bei geheimen Mängeln, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (= seiner Anlage nach) vorhanden war “ (Hervorhebung durch den Verfasser).)

AufsätzeHermann WenuschZRB 2017, 87 Heft 3 v. 1.9.2017

In der Baubranche – aber keinesfalls nur dort – ist das Gewährleistungsrecht von seltsamen Mythen und schlichten Unrichtigkeiten betroffen. Einer der immer wieder spukenden Geister ist der verdeckte Mangel, der so lange erschienen ist, bis er auch in die Judikatur Eingang gefunden hat ...

Deskriptoren: Gewährleistung; (versteckte) Mängel.

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