Deskriptoren: Vorbehalt; ÖNORM B2110; Schlussrechnung; Vergleichsgespräche; Ablaufhemmung; Voraussetzung Leistungskondiktionen; gesetzlicher Richter; Verjährung.
§ 1152 ABGB, § 1431 ABGB, § 1435 ABGB, Art 83 Abs 2 B-VG
Nur ernsthafte Vergleichsverhandlungen stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird.