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Wieder einmal: die Haftung für den Erfüllungsgehilfen

JudikaturGünter HayekZRB 2016, 158 Heft 4 v. 1.12.2016

Deskriptoren: Erfüllungsgehilfe; Erfüllungsgehilfenhaftung; Fürsorgepflicht; Generalunternehmer; Haftungsprivileg; Subunternehmer; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

§ 1157 ABGB, § 1169 ABGB, § 1313a ABGB, § 333 ASVG

Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB.

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