Teil II: Die Wirkung der Streitverkündung und des Streitbeitritts
Wie dargelegt (in Teil I), erstreckt sich die Rechtskraft prinzipiell nur auf die Parteien des jeweiligen Prozesses. Dh, die Entscheidung bindet nur die Parteien, auf andere Fälle oder Personen kann sie grundsätzlich nicht ausgedehnt werden.