Deskriptoren: Schadenersatz; Widerruf.
§ 337 Abs 2 BVergG, § 341 Abs 3 BVergG, RL 89/665/EWG
Selbst wenn eine nationale Vorschrift anderes regelt, hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Vielmehr ist auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß – somit auf ein bloß rechtswidriges Verhalten – abzustellen.