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Schadenersatz wegen rechtswidriger Nichtberücksichtigung eines Bieters im Rahmen eines Wettbewerbs

JudikaturHorst FösslZRB 2016, 136 Heft 3 v. 1.9.2016

Deskriptoren: Schadenersatz; Widerruf.

§ 337 Abs 2 BVergG, § 341 Abs 3 BVergG, RL 89/665/EWG

Selbst wenn eine nationale Vorschrift anderes regelt, hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Vielmehr ist auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß – somit auf ein bloß rechtswidriges Verhalten – abzustellen.

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