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Wird eine Funktion geschuldet, können keine Sowiesokosten entstehen

JudikaturHermann WenuschZRB 2015, 110 Heft 3 v. 1.9.2015

Deskriptoren: Anscheinsvollmacht; Werkvertrag; funktionale versus konstruktive Leistungsbeschreibung; Sowiesokosten; Gewährleistung; Schadenersatz

UGB § 54

„Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt vor allem dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Auslegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist.

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