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Mitverschulden des Bauherrn am allgemeinen Bauschaden

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2015, 87 Heft 2 v. 1.6.2015

Pkt 12.4 („Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer“) der ÖNORM B 2110 lautet: „Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand [...], sofern die Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftragssummen“.

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