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„Ausreden“ des Bauunternehmers schieben den Beginn der Verjährungsfrist hinaus

JudikaturHermann WenuschZRB 2015, 32 Heft 1 v. 1.4.2015

Deskriptoren: Schadenersatz, Verjährung, Aufklärung des Ursachenzusammenhangs

ABGB § 1489

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.

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