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Probleme der Teilabbestellung beim Werkvertrag

AufsätzeHermann WenuschZRB 2014, 168 Heft 4 v. 1.12.2014

Der Grundsatz, wonach der Werkbesteller den Werkvertrag jederzeit abbestellen kann, darf nicht dazu führen, dass dem Unternehmer eine Leistung aufoktroyiert wird, zu der er sich nicht verpflichten wollte – genau das kann aber der Fall sein, wenn man eine bloß teilweise Abbestellung von noch zu erbringenden Leistung zulässt. Bei einer (teilweisen) Abbestellung hat der Werkunternehmer ein Rudiment erstellt – dass er dafür keinesfalls gewährleistungspflichtig wird, wie der OGH (in 7 Ob 43/14w; siehe Seite 195 in diesem Heft) judiziert, muss nicht in jedem Fall zutreffen.

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