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Vermögensstruktur einer Bau-ARGE und ihre insolvenzrechtlichen Probleme11Der vorliegende Beitrag stellt eine leicht veränderte und erweiterte Fassung eines Vortrags dar, den der Verfasser am 14.3.2014 an der Universität Innsbruck im Rahmen der Vortragsreihe „Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts“ gehalten hat.

AufsätzeMartin TrenkerZRB 2014, 111 Heft 3 v. 1.9.2014

Bau-Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) sind typischerweise als Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesBR) organisiert und somit nicht rechtsfähig.22HM, zB OGH 13.4.2000, 6 Ob 58/00y, EvBl 2000/180; 18.9.2003, 8 Ob 96/03f, GesRZ 2003, 436; RIS-Justiz RS0113444; C. Nowotny in Kalss/C. Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 2/25; Wittman-Tiwald in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 (2014) § 1175 Rz 23; Riedler in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 (2014) § 1175 Rz 4; U. Torggler, Die Mitunternehmer-GesBR nach geltendem und künftigem Recht, JBl 2011, 353; Told, Zur Rechtsfähigkeit und Vermögensordnung der GesBR, GES 2011, 147 (148) uvm; aA zB Wahle in Klang, ABGB V2 (1954) 515 ff; Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht2 (1997) 31; differenzierend Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht (1967) 173 f, 182 ff; Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer (1989) 134 ff; vgl auch Steiner, Die GesBR nach Inkrafttreten des UGB, RdW 2007, 262 (264). Gerade im „Ernstfall“ der Insolvenz eines ARGE-Gesellschafters verursacht dieser Umstand nicht bloß rechtstheoretische Schwierigkeiten, sondern führt zu zahlreichen praktischen Problemen und großer Rechtsunsicherheit. Dementsprechend nachvollziehbar ist der Versuch der Gesellschafter, rechtliche Rahmenbedingungen einer rechtsfähigen Person durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen „nachzukonstruieren“; paradigmatisch ist die in der Praxis häufig verwendete, vom Fachverband der Bauindustrie der Wirtschaftskammer in 5. Auflage herausgegebene Geschäftsordnung 2008 (GO 2008), deren Klauseln aber ebenfalls zahlreichen Bedenken ausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass Bau-ARGE im Geschäftsverkehr trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit häufig im eigenen Namen als Vertragspartner auftreten und damit weitere Auslegungsschwierigkeiten schaffen. Der folgende Beitrag widmet sich einigen der Fragen, die in der Insolvenz eines Bau-ARGE-Gesellschafters auftreten und untersucht insbesondere das Schicksal des „Gesellschaftsvermögens“.

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