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Schließt die 20% Klausel der B 2110 die Irrtumsanfechtung aus?

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2014, 102 Heft 2 v. 1.6.2014

Die ÖNORM B 2110 sieht seit der Ausgabe 2000 vor, dass Einheitspreise einer Position angepasst werden können, wenn sich die Mengen einer Position um mehr als 20% verändern („20%-Klausel“).

Aus der Sicht des WU kann dieser eine Korrektur verlangen, wenn die Kalkulation seiner Einheitspreise auf falschen Mengenannahmen fußt. Ohne die 20%-Klausel könnte der WU jedenfalls eine irrtumsrechtliche Vertragsanpassung begehren – schließlich hat der WB die irrige Kalkulation durch falsche Mengenangaben im Leistungsverzeichnis verursacht. Es stellt sich die Frage, ob die 20%-Klausel das Irrtumsrecht verdrängt oder bloß zu diesem hinzutritt.

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