ABGB § 1319, ABGB § 1319a
Damit, dass Verkehrsteilnehmer eine eindringliche Warnung nicht wahrnehmen oder nicht beachten, muss nicht gerechnet werden.Ein vom Geschädigten zu verantwortender erhöhter Unsicherheitsfaktor löst keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht aus.