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Zu den Verkehrssicherungspflichten (nicht nur) iZm Pollern

JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2014, 64 Heft 2 v. 1.6.2014

ABGB § 1319, ABGB § 1319a

Damit, dass Verkehrsteilnehmer eine eindringliche Warnung nicht wahrnehmen oder nicht beachten, muss nicht gerechnet werden.Ein vom Geschädigten zu verantwortender erhöhter Unsicherheitsfaktor löst keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht aus.

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