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Zu den „Ereignissen“ der ÖNORM B 2110

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2014, 51 Heft 1 v. 1.4.2014

Die ÖNORM B 2110 ordnet bestimmte Ereignisse den Sphären von WB und WU zu: Ereignisse, welche die vertragsgemäße Ausführung objektiv unmöglich machen, oder – was hier vorrangig interessiert – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom WU nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind, werden der Sphäre des WB zugeordnet.

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