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Es besteht keine ÖNORM-Bindung öffentlicher Besteller

JudikaturHermann WenuschZRB 2014, 42 Heft 1 v. 1.4.2014

BVergG § 99 Abs 2

Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den in § 99 Abs 2 BVergG genannten Leitlinien nicht.

OGH, 24.10.2013, 6 Ob 70/13g

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