Die Insolvenz des Baukonzerns Alpine hat nicht zuletzt auch eine vergaberechtliche Frage aufgeworfen: Dürfen öffentliche Bauaufträge eines insolventen Werkunternehmers ohne neue Ausschreibung an dritte Unternehmen weitergegeben werden? Der Verein Archimedes, der sich die „Förderung der Lauterkeit im Ausschreibungswesen“ zum Ziel gesetzt hat (siehe www.verein-archimedes.at ), verneint diese Frage in einer Presseaussendung vom 5.7.2013 (vgl APA-Meldung vom 5.7.2013, APA0336 5 WI 0256 II; siehe auch Pressespiegel 5./6./7. Juli 2013, www.verein-archimedes.at/medien-presse/ ) entschieden: Erkläre der Insolvenzverwalter gem § 21 IO den Rücktritt vom Bauwerkvertrag, so bestehe kein Vertragsverhältnis mehr, in das ein Dritter eintreten könnte. Die Rechtsprechung von BVA und EuGH (vgl EuGH 19.6.2008, C-454/06 „Pressetext“) betrachte den Wechsel des Vertragspartners als wesentliche Vertragsänderung, die zwingend zu einer Neuausschreibung führe. Eine Ausnahmebestimmung für den Fall, dass ein Bauunternehmen während der Bauphase insolvent wird, sehe das BVergG 2006 nicht vor. Einige öffentliche Auftraggeber sehen diese Frage offenbar anders, wenn das eintretende Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu denselben Konditionen wie das insolvente Unternehmen zu übernehmen (vgl http://salzburg.orf.at/news/stories/2591900/ ). Es bleibt abzuwarten, wie die Vergabekontrollbehörden solche Fälle entscheiden werden. In der zitierten Pressetext-Entscheidung des EuGH ging es jedenfalls um Dienstleistungen im Rahmen eines (unbefristeten) Dauerschuldverhältnisses (siehe zB http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=19.06.2008&Aktenzeichen=C-454/06 ) und nicht um einen - mit dessen Erfüllung endenden - Bauauftrag.