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Rahmen- statt Einheitspreisvertrag?

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2013, 106 Heft 2 v. 1.6.2013

Wie ist ein Werkvertrag, der ein Leistungsverzeichnis beinhaltet, rechtlich einzuordnen? Ist es ein Vertrag unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags? Wird dadurch die Kalkulation offen gelegt? Kann sich der Besteller einer Speisekarte gleich die von ihm gewünschten Elemente auswählen? Obwohl vor allem von Baubetriebswirten proklamiert wird, dass es sich bei einem Einheitspreisvertrag (zumindest mehr oder weniger) um einen Rahmenvertrag handelt, ist er dies grundsätzlich nicht! Alleine die Tatsache, dass das Leistungsverzeichnis für die einzelnen Positionen Mengen ausweist, weist darauf hin, dass er eben nur für ein ganz bestimmtes Werk gilt. Will man tatsächlich einen allgemeingültigen Rahmenvertrag abschließen, so sollten für die einzelnen Elemente (Positionen) wohl keine Mengen ausgewiesen werden. Das hätte übrigens sogar den Vorteil, dass „Spekulationen“ (wonach Positionen, von denen angenommen wird, dass sie in höherem Ausmaß als prognostiziert ausgeführt werden „überpreisig“ angeboten werden, um einen geringen Preis anzubieten aber einen hohen abzurechnen) erschwert werden: Wie soll denn ohne Mengenangaben spekuliert werden? Zur Ermittlung des Bestbieters können dann die angebotenen Einheitspreise auf ein Mengengerüst, das den Bietern eben unbekannt ist, angewandt werden.

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