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MRG: Notwendige Erhaltungsarbeiten müssen keine Beseitigung der Schadensursachen bewirken

JudikaturZRB 2013, 105 Heft 2 v. 1.6.2013

MRG § 3 Abs 1, MRG § 3 Abs 2, MRG § 18

Dass Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts ins Mauerwerk einen ernsten Schaden des Hauses darstellen und die Behebung solcher Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehört, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung.

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