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Irrtum: „Die falsche oder mangelnde Vorstellung von der Wirklichkeit“

PraktischesBau(rechts)lexikonHermannWenuschZRB 2013, I Heft 1 v. 1.4.2013

Ein in der Baupraxis häufig anzutreffendes Phänomen ist, dass das im Vertrag zunächst beschriebene Werk nicht errichtet werden kann - zumindest wäre die Errichtung nicht sinnvoll: Ein lehrbuchhaftes Beispiel dafür ist der Fall, in dem ein Kellermauerwerk aus Schalsteinen und auf einem Streifenfundament vereinbart wird, sich aber danach herausstellt, dass der Baugrund Grundwasser führt und daher eine dichte Wanne notwendig ist. Im Baualltag sind solche Vorkommnisse eher die Regel, denn die Ausnahme - wie eine solche Vertragsanpassung juristisch vonstattengeht, ist aber allgemein unbekannt - es wird bloß über die Höhe der zusätzlichen Kosten gestritten.

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