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Passivlegitimation der Hausverwaltung/der Eigentümergemeinschaft: Änderung der Parteienbezeichnung nur zulässig, wenn von Anfang an klar war, welche Partei geklagt werden soll

JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2013, 34 Heft 1 v. 1.4.2013

ZPO § 235 Abs 5, WEG2002 § 18

Unsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation kann nicht erst im Verfahren mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung begegnet werden.

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