BTVG § 14
Der Schaden der Erwerber tritt bei Weiterleitung der Treuhandgelder trotz ungenügender, nicht den Bestimmungen des BTVG entsprechender Sicherstellung bereits mit den Zahlungen aus dem Treuhanderlag ein. Der Treuhänder verstößt damit gegen seine im BTVG geregelten Treuhänderpflichten.