ABGB § 922, ABGB § 932
Erschwert der Besteller die Behebung eines Mangels derart, dass sich die Kosten verfünffachen, so verliert er das Leistungsverweigerungsrecht.Die Klägerin ist zu der jetzt noch möglichen Verbesserung, die etwa das Fünffache kostet, nicht verpflichtet.