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Jura novit curia? Iudex non calculat? Schuster, bleib bei deinem Leisten!

EditorialHermann WenuschZRB 2012, 165 Heft 4 v. 1.12.2012

„Der Sachverständige möge nach Befundaufnahme Gutachten darüber erstatten, ob das Bauvorhaben der Bauordnung entspricht.“ So oder so ähnlich lauten die Aufträge an die Sachverständigen in sehr vielen Bauprozessen. Dabei sollte sich allerdings sofort die Frage aufdrängen, ob die Beurteilung der Rechtmäßigkeit („der Bauordnung entspricht“) nicht als Rechtsfrage dem Gericht vorbehalten ist („jura novit curia“) – tatsächlich wird diese Frage in Zivilprozessen nicht gestellt, weil sich alle Beteiligten längst damit abgefunden haben, dass es so ist, wie es ist. Es wird sogar nicht daran Anstoß genommen, dass oft nicht einmal angegeben wird, welcher Bauordnung denn zu genügen ist. Diese Frage ist nun nicht immer so banal zu beantworten, dass natürlich die Bauordnung des Bundeslandes, in welchem sich das betreffende Bauwerk befindet, gemeint ist, weil es auch Bundesbauvorschriften gibt (zB das EisenbahnG).

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