I. Der Beschluss vom 26.03.1987
Vor 35 Jahren hatte der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über mehrere Fälle zu entscheiden, in denen Privatklageverfahren eingestellt worden waren. Ein Fall betraf eine Mitrechtsstreitigkeit. Der Beschwerdeführer hatte in einem Brief an den Bevollmächtigten der Privatklägerin erklärt, dass diese an Verfolgungswahn leide, und eine psychotherapeutische Behandlung nahegelegt, um aufgetretene Aggressionen beseitigen zu können. Im Privatklageverfahren bestritt der Beschwerdeführer den Beleidigungsvorsatz. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens stellte das Amtsgericht das Verfahren ein, weil die Schuld des Beschwerdeführers gering sei, selbst wenn ihm ein Beleidigungsvorsatz nachgewiesen werden könne. Allerdings erlegte ihm das Gericht die Kosten des Privatklageverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Privatklägerin auf und begründete dies mit der zwar geringen, aber doch vorhandenen Schuld des Beschwerdeführers.1