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BVerfGE 18, 85 ff – spezifisches Verfassungsrecht (1964)

AufsätzeProf. Dr. Frank SchorkopfZÖR 2022, 789 Heft 3 v. 26.9.2022

I.

Der alltägliche Sachverhalt ist rasch erzählt: Ein Kosmetikunternehmen meldete ein Patent an. Es ging um ein Mittel zur künstlichen Hautbräunung, das aus verschiedenen Wirkstoffen bestehen sollte. Einen dieser Stoffe wies der Patentprüfer als für eine gewerbliche Verwertung nicht haltbar genug zurück. Der nunmehr auf die anderen Wirkstoffe beschränkte Antrag wurde öffentlich bekanntgemacht. Eine Konkurrentin, auf die Patentanmeldung aufmerksam geworden, beantragte beim Patentamt Akteneinsicht. Diese wurde gewährt, allerdings nur für den angemeldeten Teil, der zurückgezogene Stoff blieb außen vor. Vor dem Bundespatentgericht setzte die Konkurrentin durch, dass ihr auch der nicht bekannt gemachte Teil der Patentanmeldung zugänglich gemacht werden würde. Das Kosmetikunternehmen sei, so die Patentrichter, nicht schutzwürdig. Wer im Chemiesektor eine unfertige oder gewerblich unverwertbare Erfindung anmelde, müsse mit deren Offenlegung rechnen. Das Kosmetikunternehmen sah darin eine Eigentumsverletzung und erhob Verfassungsbeschwerde.

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