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Russland und sein möglicher Austritt aus der EMRK

AufsätzeBenedikt C. Harzl**Ass.-Prof. Benedikt C. Harzl, MA, Zentrum für osteuropäisches Recht, Universitätsstraße 15/K3, 8010 Graz, Österreich, <benedikt.harzl@uni-graz.at >.ZÖR 2021, 197 Heft 1 v. 15.3.2021

Russia and its Possible Withdrawal from the ECHR - Expression of the Exceptional Russian Understanding of Sovereignty?

Zusammenfassung Dieser Beitrag beleuchtet in kritischer Weise den Zugang der Russländischen Föderation hinsichtlich jener Verpflichtungen, welche sich sowohl aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie aus der Mitgliedschaft im Europarat ergeben. Die Analyse zielt dabei darauf ab, das von Widersprüchen geprägte Verhältnis zwischen Straßburg und dem Verfassungsgericht Russlands einer tour d’horizon zuzuführen, wobei in diesem Kontext insbesondere das oftmals zitierte exzeptionelle Souveränitätsdenken Russlands problematisiert wird. Dabei zeigt sich, dass die Rolle der Konvention in der russischen Praxis in der Tat bedauerlicherweise von geringem Status ist: Während die Mehrzahl der Urteile des EGMR zwar formell umgesetzt wird, verhindern – neben vielen anderen Faktoren – systemische Mängel bei Gesetzesreformen wie auch die konsistente Missachtung der Rechtsprechung Straßburgs auf regionaler Ebene sowie ein stark ausgeprägter prosecutorial bias die umfassende Einhaltung der EMRK. Obwohl somit gewaltige Probleme bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus der Konvention bestehen, ist ein allzu starker Riss, der sich im Rückzug Russlands aus der Konvention und/oder dem Europarat manifestieren könnte, in absehbarer Zeit dennoch nicht zu erwarten. Dabei wird argumentiert, Russlands Herangehensweise sowie dementsprechende Interpretationsversuche

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