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VfSlg 20.182/2017 und die „gehörige Kundmachung“: Lehrende und Jus-Studierende danken

AufsätzeKarl Stöger**Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10-16 (Juridicum), 1010 Wien, Österreich, ORCID-ID 0000-0002-0294-2910, <karl.stoeger@univie.ac.at >.ZÖR 2021, 105 Heft 1 v. 15.3.2021

Die Herausgeber der ZöR haben bei der Einladung zu diesem Sonderheft als Ziel „einen (zugegeben subjektiven) Überblick über 100 Jahre VfGH-Rechtsprechung“ genannt. Ich habe mir die Freiheit genommen, dies auch wirklich so zu verstehen und schlage daher als gelungenste Entscheidung des VfGH mit VfSlg 20.182/2017 ein Erkenntnis vor, das eine (noch dazu uneinheitliche) Rechtsprechungslinie beendete, welche nicht nur staatsorganisatorisch problematisch war, sondern die ich schon als Studierender nicht verstand (womit ich keineswegs allein war). Dementsprechend tat ich mir auch später als Lehrender nicht leicht, sie zu vermitteln und sah dann meinerseits in zahllose ratlose Gesichter von Studierenden. Erst nach intensiver Beschäftigung mit dem positivrechtlichen Hintergrund dieser Rechtsprechungslinie im Rahmen einer Kommentierung verstand ich wirklich, warum sie unzutreffend beziehungsweise letztlich auch wirklich „mißlungen“ war. Umso mehr begrüßte ich es, als der VfGH sich schließlich ausdrücklich von dieser Rechtsprechungslinie abwandte und nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern auch für Lehrende und Studierende endlich klare – und gut erklärbare – Verhältnisse herbeiführte. VfSlg 20.182/2017 war somit nicht nur ein Sieg für den Rechts(-schutz-)staat, sondern auch für die Ausbildung im Öffentlichen Recht.

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