vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die „letzten Dinge“ des Verfassungsrechts: VfSlg 2455/1952

AufsätzeAnna Gamper**Univ.-Prof. Dr. Anna Gamper, Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck, Innrain 52d, 6020 Innsbruck, Österreich, <anna.gamper@uibk.ac.at >.ZÖR 2021, 41 Heft 1 v. 15.3.2021

Die Frage nach der gelungensten und misslungensten Entscheidung des VfGH seit 100 Jahren birgt einige Risken. Sie erinnert mich an eine in Kindheitstagen gestellte Frage „Was ist das gefährlichste Tier der Welt?“, die zu meiner Enttäuschung von Erwachsenen kaum in der geforderten Apodiktik beantwortet werden konnte. Kann aber von allein 20.331 in die amtliche Sammlung des VfGH aufgenommenen Entscheidungen (und noch viel mehr nicht dort aufgenommenen Entscheidungen) tatsächlich eine allein die gelungenste und eine einzige die misslungenste sein? Was sind die qualitativen und quantitativen Kriterien dafür, eine Entscheidung so zu beurteilen, wie weit unterliegen sie subjektiven Vorstellungen des Betrachters, wie weit sind sie objektivierbar? Kann man ehrlich behaupten, alle Entscheidungen so gut zu kennen, dass man eine solche Auswahl überhaupt verantwortungsvoll treffen kann? Wie sehr unterliegt man dabei verfassungszeitlichen Vorstellungen, wie sehr ist man geneigt, dem eigenen wissenschaftlichen Alter gemäß Entscheidungen zu loben oder zu verurteilen? Fällt es vielleicht leichter, das Verdikt „misslungenst“ auf ältere Entscheidungen anzuwenden, deren Urheber davon zumindest nicht mehr beleidigt sein können?

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!