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Ungleichheit als Markenzeichen des Migrationsrechts

AufsätzeDaniel Thym**Prof. Dr. Daniel Thym, LL.M. (London), Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht, Universität Konstanz, Fach 116, 78457 Konstanz, Deutschland, <daniel.thym@uni-konstanz.de >. Der Autor ist auch geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums Ausländer- & Asylrecht an der Uni Konstanz.ZÖR 2019, 905 Heft 4 v. 5.12.2019

Zusammenfassung Für den Verfassungsstaat ist die Gleichheit ein fundamentaler Wert, der das Migrationsrecht herausfordern kann, weil für dieses die Unterscheidung zwischen Bürgern und Ausländern sowie zwischen unterschiedlichen Migrantengruppen konstitutiv ist. Das moderne Gleichheitsversprechen beruht auf einer Ungleichheitsschwelle, die zumeist unsichtbar bleibt, bei den Einreiseregeln und der Rechtsstellung während des Aufenthalts jedoch sichtbar wird. Die Grenzen der Gleichbehandlung veranschaulichen die behutsame Gangart des EGMR ebenso wie die judikative Zurückhaltung des EuGH und des Unionsgesetzgeber bei der Auslegung der Grundrechtecharta und der Gestaltung des Sekundärrechts.

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