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„Westliche Orientierung“ im Asylrecht

AufsätzeInes Rössl**Mag. Ines Rössl, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien, Schenkenstraße 8–10, 1010 Wien, Österreich, <ines.roessl@univie.ac.at >.
Ich danke Petra Sußner, Kevin Fredy Hinterberger, Elisabeth Holzleithner sowie der anonymen Reviewperson für wertvolle Anregungen zu früheren Fassungen des Beitrags.
ZÖR 2019, 349 Heft 3 v. 1.9.2019

“Western orientation" in Asylum Law - Problems Concerning the Jurisprudence of the Austrian Supreme Administrative Court

Zusammenfassung „Westliche Orientierung“ kommt als Topos in der Asylrechtsprechung vor allem dann ins Spiel, wenn Frauen vorbringen, dass sie in ihrem Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt sind, weil dort eine rigide Geschlechterordnung herrscht, die abweichende Lebens- und Verhaltensweisen mit Gewalt sanktioniert. Im Zentrum der Verfahren steht regelmäßig die Frage, ob die „westliche Lebensführung“ zu einem Bestandteil der Identität der betreffenden Frau geworden ist, sodass ihr nicht zumutbar ist, diese im Herkunftsland zu unterdrücken. Ein bemerkenswertes VwGH-Erkenntnis von Anfang 2018 (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301) lädt zur Reflexion darüber ein, um welche rechtsdogmatischen Probleme es in diesen Fallkonstellationen eigentlich geht. Insbesondere drängt sich ein Vergleich mit EuGH-Rechtsprechung zu Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung und dem sogenannten „discretion requirement“ auf.

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