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Islamisches Völkerrechtsverständnis und Terrormiliz

AufsätzeIrmgard Marboe**Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Irmgard Marboe, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung. Universität Wien, Schottenbastei 10–16, 1010 Wien, Österreich, <irmgard.marboe@univie.ac.at >.ZÖR 2019, 69 Heft 1 v. 1.3.2019

Islamic Understanding of International Law and Terrorist Militia - Reasons and Justifications for Islamist-Motivated Violence

Zusammenfassung Das islamische Völkerrecht As-Siyar ist Teil der islamischen Scharia und wurde bereits in der Frühzeit des Islam entwickelt. Es bestand vor allem aus Vorschriften für das Verhalten gegenüber Nichtmuslimen und war damit ein „unilaterales Außenrecht“. Es unterteilte die Welt in Dar al Islam (Gebiet des Islam) und Dar al Harb (Gebiet des Krieges). Zwischen beiden herrschte, jedenfalls in der Theorie, immer Krieg. Dabei kommt dem Begriff des Dschihad große Bedeutung zu. Es stellt sich die Frage, welche Rolle das islamische Völkerrecht heute für die Begründung oder Rechtfertigung zur Gewaltanwendung durch islamistische Terrormilizen hat. Neben der rechtswissenschaftlichen Betrachtungsweise sind dabei auch politikwissenschaftliche, religionswissenschaftliche und islamwissenschaftliche Perspektiven mit einzubeziehen. Es zeigt sich, dass der Dschihad zwar einige Gemeinsamkeiten mit dem Recht auf Selbstverteidigung hat, aber durch die Konstruktion eines ständigen „Angriffs“ von außen, sei es auf die muslimische Gemeinschaft als Ganzes oder auf einzelne Mitglieder, Gewaltanwendung in der Praxis allzu oft nicht bloß in den engen Grenzen eines Ausnahmetatbestandes gerechtfertigt wird. Dabei wird auch häufig das im islamischen Recht stark verwurzelte Verbot der Gewaltanwendung gegen Nicht-Kämpfer, also Zivilisten, Frauen, Kinder und Alte, übergangen.

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