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Bewertung im Insolvenz- und Exekutionsverfahren

befund & gutachtenAufsatzGeorg Strafella, Aleksandr RaevZLB 2023/41ZLB 2023, 88 - 89 Heft 5 v. 2.11.2023

Bei der Liegenschaftsbewertung im Insolvenzverfahren bzw Exekutionsverfahren sind die einschlägigen Normen der IO (§ 96 Abs 3 IO; verweist auf §§ 140 - 144 EO) bzw der EO zu berücksichtigen. Da § 141 Abs 1 EO auf das LBG verweist, ist der Verkehrswert gem § 2 Abs 2 LBG zu ermitteln.

Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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