Bei der Liegenschaftsbewertung im Insolvenzverfahren bzw Exekutionsverfahren sind die einschlägigen Normen der IO (§ 96 Abs 3 IO; verweist auf §§ 140 - 144 EO) bzw der EO zu berücksichtigen. Da § 141 Abs 1 EO auf das LBG verweist, ist der Verkehrswert gem § 2 Abs 2 LBG zu ermitteln.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

