Die Änderung des Maklergesetzes trat Anfang Juli in Kraft. Damit gilt bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Der Immobilienmakler hat nur vom Erstauftraggeber Anspruch auf Provisionszahlung. Seit 1. 7. 2023 können keine Maklerverträge mit Wohnungssuchenden geschlossen werden, die dem Bestellerprinzip widersprechen.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

