Zur längerfristigen Vermietung eines ausbaufähigen Rohdachbodens als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung
Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist [nur dann] eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RS0013564), sofern er auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt (RS0013564 [T 9]).

