Zur Unzulässigkeit eines Ausbau- und Verwertungsvorbehalts an Dachbodenräumlichkeiten zugunsten des WE-Organisators
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 38 Abs 1 WEG sind Vereinbarungen und Vorbehalte, die geeignet sind, die dem WE-Bewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam.

